Satzung

Förderverein der Grundschule Waldbreitbach und der Realschule Plus Waldbreitbach e. V.

 

SATZUNG

vom 08.03.1993
zuletzt geändert am 14.11.2016

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Waldbreitbach und der Realschule Plus Waldbreitbach"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldbreitbach
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein" (e.V.)

§ 2 Zweck

  1.  Der Förderverein mit Sitz in Waldbreitbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung von Veranstaltungen, Investitionen, die der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus, der Kontaktpflege von Schule zum sozialen und wirtschaftlichen Umfeld sowie der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schüler dienen. Alle Fördermaßnahmen sollen vorrangig unter sozialen Gesichtspunkten getroffen werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder bei der Durchführung von Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeits-V0 vom Dez. 1953 BGB 1 I 1953 S. 1592.
  3. Über Beiträge und Spenden, die steuerbegünstigt sind, wird eine Bescheinigung zwecks Vorlage beim Finanzamt erteilt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, welche die in Par. 2 Abs. 1 genannten Bestrebungen unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung,
    2. durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    3. durch Ausschluss,
    4. durch Tod des
  4. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz vorheriger schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung mit der Zahlung des Beitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
  5. Ein Ausschluss wird durch den Vorstand mit 3/5 der Stimmen seiner Mitglieder entschieden und begründet. Der Ausschluss und die Gründe sind dem Mitglied mitzuteilen. Eine Beschwerde des Mitglieds an die Mitgliederversammlung ist möglich. Diese entscheidet mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Einkünfte

  1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen
    2. Spenden
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
  3. Sind beide Elternteile von Schulkindern der Grundschule Waldbreitbach und der Realschule Plus Waldbreitbach Mitglieder, ist ein Elternteil beitragsfrei.
  4. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich. Bei Austritt während der laufenden Beitragszeit erfolgt keine Rückzahlung des bereits geleisteten Beitrags.
  5. Das Beitrags- und Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. August bis Juli)

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand
    2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins: einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, dem Kassenwart und einem Es sollten Elternteile beider Schulen im Vorstand vertreten sein. Weiterhin gehören dem Vorstand die Schulelternsprecher und die Schulleiter und/oder ihre Vertreter als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an.
1a. Der Vorstand kann bei Bedarf einen 2. Kassenwart und einen 2. Beisitzer aus dem Kreise der Mitglieder
      für    die Dauer der Wahlperiode in den Vorstand berufen.
2. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
4. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange Veranstaltungen gemäß Par. 2 unterstützt und gefördert bzw. selbst durchgeführt werden. Über dringliche Ausgaben können der Kassenwart und der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende bis einschließlich € 200,00 verfügen. Diese Ausgaben bedürfen der nachträglichen Bekanntgabe an den Vorstand.
5. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorstands endet mit der nächsten gültigen
6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und hat jährlich einen Jahresbericht und einen Jahresabschluss vorzulegen.
7. Der Vorstand kann nach Bedarf zur Unterstützung der Ziele des Vereins einen Beirat
8. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist

DownloadSatzung Förderverein der Grundschule und Realschule plus Waldbreitbach
Satzung_FV_neu.pdf
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